Beschwerdeverfahren
Verfahrensordnung (§ 8 Abs. 2 LkSG)
1. Hintergrund und Zweck
Zum 01.01.2023 ist das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) in Kraft getreten.
Die Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft m.b.H. ist aufgrund ihrer Anzahl an Mitarbeitenden Verpflichtete im Sinne des Gesetzes und fällt zum 01.01.2024 in den Anwendungsbereich des LkSG.
Ziel des Lieferkettengesetzes ist es, dass Unternehmen innerhalb der eigenen Organisation und entlang ihrer Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken identifizieren und nach Möglichkeit verhindern, mindestens jedoch die Auswirkungen einschränken. Dazu schreibt das Gesetz den betroffenen Unternehmen eine Reihe von Sorgfaltspflichten vor, unter anderem ein angemessenes Beschwerdeverfahren.
2. Welche Funktion hat das Beschwerdeverfahren?
Das Beschwerdeverfahren soll zwei Funktionen erfüllen:
Zum einen dient das Beschwerdeverfahren als Frühwarnsystem, über das Probleme erkannt und im besten Fall gelöst werden, bevor Menschen oder die Umwelt tatsächlich zu Schaden kommen.Zum anderen bieten Beschwerdeverfahren Zugang zu angemessener Abhilfe. So können Unternehmen bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Rechtsgutverletzungen auf diese Missstände aufmerksam gemacht werden und in der Folge wirksame Abhilfemaßnahmen ergreifen.